IHR RECHTSANWALT FÜR DEN BETRIEBSRAT

 

Rechtsanwalt für den Betriebsrat

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen wir Betriebsräte, Konzernbetriebsräte und Gesamtbetriebsräte in allen arbeitsrechtlichen Belangen.

Gerne übernehmen wir auch das Mandat für Sie als Betriebsrat. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch!

Inhaltsverzeichnis zum Thema Betriebsrat:

  1. Was ist ein Betriebsrat
  2. Wie kann ein Betriebsrat gegründet werden?
  3. Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?
  4. Welche Rechte hat der Betriebsrat?
  5. Wer trägt die Kosten des Betriebsrates?
  6. Warum Rechtsanwalt und Fachanwalt für Betriebsrat?

1. Was ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist eine Vereinigung von Arbeitnehmern, die die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Er besteht aus Arbeitnehmervertretern, die gewählt wurden und das Recht haben, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, in verschiedenen Angelegenheiten wie der Gestaltung der Arbeitszeit, Personalmaßnahmen und sozialen Angelegenheiten Mitzuentscheiden. Er setzt sich dafür ein, dass die Rechte und Belange der Arbeitnehmer gewahrt werden.

2. Wie kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Gemäß § 1 BetrVG ist es möglich, in jedem Unternehmen einen Betriebsrat zu gründen, der mindestens fünf ständige Mitarbeiter (auch Auszubildende, Aushilfen usw.) umfasst. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb wählen dann aus einer Vielzahl von Kandidaten den Betriebsrat aus. Es ist nicht erlaubt, dass jemand, einschließlich des Arbeitgebers, die Gründung und Wahl eines Betriebsrats behindert oder verhindert. Jedes Mitglied des Betriebsrats hat das Recht, die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats zu ergreifen.

3. Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat muss verschiedene Aufgaben erfüllen, um die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Die grundlegenden Aufgaben basieren auf § 80 Abs. 1 BetrVG und beinhalten:

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungendurchgeführt werden;
  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern;
  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
  • Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretungentgegenzunehmen und durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken;
  • die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen zu fördern;
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen;
  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
  • die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Konzepte zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

4. Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Durch das Betriebsverfassungsrecht sind dem Betriebsrat zahlreiche Rechte eingeräumt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Zusammenfassend handelt es sich um folgende Rechte:

  • Mitwirkungsrechte (Anhörungsrecht, Beratungsrecht und Initiativrecht)
  • Informationsrechte (Arbeitgeber muss Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über Entscheidungen unterrichten)
  • Zustimmungsverweigerungsrecht (Widerspruchsrecht, durchsetzbare Mitbestimmung – Hauptanwendungsfall ist dabei die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (Versetzung, Umsetzung, Einstellung) § 99 BetrVG und die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern § 103 BetrVG.
  • Mitbestimmungsrechte (Erforderliche Zustimmung des Betriebsrates in bestimmten Bereichen, Kernvorschrift ist dabei der § 87 Abs. 1 BetrVG mit 14 Unterpunkten) 

5. Wer trägt die Kosten des Betriebsrates?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für die Führung des Betriebsrats gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen. Zu diesen Kosten gehören auch die Ausgaben für die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts, insbesondere im Beschlussverfahren oder der Einigungsstelle. Jedoch gilt dies nur, wenn der Betriebsrat die Beauftragung des Rechtsanwalts für notwendig erachten durfte.

Beachte: Vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts muss der Betriebsrat grundsätzlich einen Einigungsversuch mit dem Arbeitgeber unternommen haben.

Darüber hinaus erfordert die Beauftragung eines Rechtsanwalts einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss.

6. Warum Rechtsanwalt und Fachanwalt für Betriebsrat?

Trotz des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann es zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommen oder es schwierige rechtliche Fragen ergeben, die der Betriebsrat ohne professionelle Hilfe nicht klären kann.

 

 

Gerne unterstützen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte Sie als Betriebsrat – auch bundesweit. Am Telefon per Videokonferenz oder bei Ihnen vor Ort – oder Sie besuchen uns in unserer Kanzlei in Hamburg.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf! Wir freuen uns auf Sie!

In einem unverbindlichen Erstgespräch versuchen wir zu erörtern, ob wir beim Rechtsproblem Ihres Betriebsrats helfen können und ggf. ob eine Kostenübernahme unserer Rechtsanwaltskosten durch den Arbeitgeber erfolgen muss.