FÜHRUNGSKRÄFTE

 

FÜHRUNGSKRÄFTE – KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ

Leitende Angestellte im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) haben aufgrund ihrer Nähe zum Arbeitgeber einen schwächeren Kündigungsschutz als andere Arbeitnehmer. Allerdings sind die Anforderungen des KSchG hoch, um jemanden als leitenden Angestellten zu qualifizieren. Danach ist eine selbstständige Berechtigung zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht verlangt ferner, dass diese Befugnis zur Einstellung und Entlassung nicht nur auf dem Papier besteht, sondern auch in der Praxis in einem wesentlichen Umfang ausgeübt wird, ohne dass andere Mitarbeiter zu diesen Maßnahmen zustimmen müssen.

Oft fehlt es bei Führungskräften an einer solchen Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis, weshalb viele Führungskräfte auch den Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Liegen die Voraussetzungen dagegen vor, hat dies zur Folge, dass selbst eine unwirksame Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden kann. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellen, um das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

 

Zu unterscheiden ist der Begriff des leitenden Angestellten im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes von dem des nach dem Betriebsverfassungsgesetzes. Dieses sieht weniger strenge Voraussetzungen vor, um als leitender Angestellter eingeordnet zu werden. Es ist daher denkbar, dass eine Führungskraft nach dem Betriebsverfassungsgesetz leitender Angestellter ist, nicht jedoch nach dem Kündigungsschutzgesetz. In diesen Fällen haben Führungskräfte den vollen Kündigungsschutz, jedoch muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung nicht zu der beabsichtigten Maßnahme anhören.

Es ist daher wichtig, dass sich Führungskräfte über ihre rechtliche Zuordnung zur Gruppe der leitenden Angestellten informieren und ggfs. anwaltlich beraten lassen, um bei Aufhebungsverträgen oder Kündigungen ihre Chancen auf eine Abfindung oder dem Erhalt des Arbeitsplatzes zu erörtern. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung und vertreten auf Ihren Wunsch Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber.