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Bonusansprüche

Ein Bonus ist eine zusätzliche Vergütung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten kann, wenn hierüber eine Vereinbarung besteht. Oft hängt der Bonusanspruch von dem Zielerreichungsgrad bestimmter im Vorfeld getroffener Zielvereinbarungen ab. Zielvereinbarungen sind in der Regel schriftliche Vereinbarungen, die die Ziele, die zu erreichenden Leistungen und die Höhe des Bonus festlegen. Der Bonus kann beispielsweise an individuelle Leistungen, den Unternehmenserfolg oder andere Kriterien geknüpft sein.

 

Es ist wichtig, dass die Ziele klar definiert und messbar sind, damit der Bonusanspruch transparent nachvollzogen werden kann. 

 

Streitigkeiten ergeben sich oft, wenn Zielvereinbarungen nicht getroffen wurden oder Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Um Ihre Bonusansprüche zu prüfen und erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie einen Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen hierbei gern. 

Wettbewerbsverbot / nachträgliches Wettbewerbsverbot

Während des Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer verboten, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen. Dies ist in § 60 HGB geregelt und gilt daher unabhängig davon, ob dies im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis gewisse Treue- und Loyalitätspflichten. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers, Abmahnungen oder Kündigungen nach sich ziehen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Arbeitnehmer grundsätzlich frei in Konkurrenz mit ihrem alten Arbeitgeber zu treten. Dies ist eine Folge der in Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit. Will der Arbeitgeber verhindern, dass Arbeitnehmer unmittelbar nach Vertragsende in Konkurrenz zu ihm treten, muss er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Auch hierbei ist jedoch die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen, weshalb ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot strenge Voraussetzungen erfüllen muss, um wirksam zu sein. Hierzu gehört unter anderem eine angemessene Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots sowie eine räumliche, inhaltliche und zeitliche Beschränkung, die nicht übermäßig einschränkend sein darf. 

Arbeitnehmer sollten die Bedingungen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, um zu erörtern, ob dieses wirksam ist. 

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen wir einen Ihnen vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß. Wir beraten Sie zur Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und sorgen dafür, dass Ihre Interessen bestmöglich vertreten werden. 

Mobbing

Mobbing ist gekennzeichnet durch systematisches Anfeinden, schikanöses, tyrannisierendes oder ausgrenzendes Verhalten von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte bzw. den Arbeitgeber. Es muss sich um fortgesetzte, aufbauende, über einen längeren Zeitraum andauernde Verhaltensweisen handeln.

Durch das Mobbing werden Betroffene in Ihrer Persönlichkeit und ihrer Würde verletzt. Mobbing am Arbeitsplatz ist ein ernstzunehmendes Problem und kann sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit der Betroffenen erheblich beeinträchtigen. Vereinzelt auftretende oder alltägliche Konfliktsituationen mit Kollegen, Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber sind nicht als Mobbing zu qualifizieren.

Mobbing kann verschiedene Formen annehmen, wie z.B. verbale Angriffe, Ausgrenzung, Verbreitung von Gerüchten, übermäßige Kritik, Sabotage von Arbeitsergebnissen und vieles mehr. 

Die Auswirkungen von Mobbing sind oft Stress, Angstzustände, Depressionen, Schlafstörungen oder sogar Arbeitsunfähigkeit. Es ist daher wichtig, dass sich Betroffene von Mobbing am Arbeitsplatz Unterstützung suchen. Das Gespräch mit dem Betriebsrat oder der Personalabteilung ist ein erster Schritt, um das Problem anzusprechen und nach Lösungen zu suchen. Auch ein Anwalt für Arbeitsrecht kann bei Mobbing am Arbeitsplatz eingeschaltet werden. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, die Mobbinghandlungen zu verhindern.

Wenn das Mobbing weiterhin besteht, können weitere rechtliche Schritte, bis hin zu einer Klage auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber eingeleitet werden. Dazu ist oft eine Dokumentation der Vorfälle, um Beweise für das Mobbing zu sammeln, sowie die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll, um die Möglichkeiten, juristisch gegen das Mobbing vorzugehen, zu erörtern. 

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen sehr gern dabei, sich gegen Mobbing am Arbeitsplatz zu wehren. 

Lohnforderung

Ausstehende Zahlungen, wie zum Beispiel rückständiger Lohn, nicht gezahlte Bonusansprüche, oder Überstundenforderungen sollten vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden, indem er den Arbeitgeber zur Zahlung auffordert oder gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleitet.

Oft empfiehlt sich hierbei auf Ausschlussklauseln zu achten. Solche werden in vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen aufgenommen und sehen vor, dass Ansprüche binnen einer bestimmten Zeit geltend zu machen sind und ansonsten verfallen. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche dokumentiert, diese rechtzeitig geltend macht und gegebenenfalls rechtlichen Rat und Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einholt. 

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen sehr gerne dabei, Ihre Lohnforderung erfolgreich durchzusetzen. 

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Ruhens- und Sperrzeit Arbeitslosengeld bei Kündigung und Aufhebungsvertrag

Arbeitnehmer haben in der Regel einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), wenn sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (sog. Anwartschaftszeit). Jedoch kann in einigen Fällen für Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Sperr- oder Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld I (ALG I) drohen. Häufig erfolgen Ruhens- und Sperrzeit im Zusammenhang mit einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Diese werden zuvor häufig vom Arbeitnehmer nicht ausreichend beachtet und erst dann bewusst wahrgenommen, wenn es bereits zu spät ist. Daher ist es ratsam, sich hierzu frühzeitig von einem erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

Sie möchten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern?

Gerne unterstützen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Sie bei einer Vermeidung von einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Wir beraten Sie telefonisch, per Video oder vor Ort in unseren Kanzleiräumen in Hamburg.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Sie!

Inhaltsverzeichnis zum Thema Ruhens- und Sperrzeit:

  1. Was ist eine Sperrzeit?
  2. Was ist der Unterschied zwischen Ruhens- und Sperrzeit?
  3. a) Ruhenszeit
  4. b) Sperrzeit
  5. Wann kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten?
  6. a) Sperrzeit Arbeitslosengeld bei fristloser Kündigung
  7. b) Sperrzeit Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag
  8. c) Sperrzeit Arbeitslosengeld bei Nichteinhaltung Kündigungsfrist
  9. Wann kann eine Ruhezeit beim Arbeitslosengeld eintreten?
  10. Sperrzeit Arbeitslosengeld verhindern
  1. Was ist eine Sperrzeit?

Die Sperrzeit ist die Zeit, in der die Arbeitsagentur einem leistungsberechtigten Arbeitslosen kein Arbeitslosengeld I (ALG I) zahlt, weil er sich in einer „versicherungswidrigen“ Weise verhalten hat.

Die Regelungen zu den Ruhens- und Sperrzeiten finden sich in den §§ 156 – 160 Sozialgesetzbuch III (SGB III).

  1. Was ist der Unterschied zwischen Ruhens- und Sperrzeit?

Sperrzeit und Ruhenszeit haben zunächst die Wirkung, dass das Arbeitslosengeld für einen gewissen Zeitraum nicht ausgezahlt wird.

Während die Sperrzeit eine Sanktion für den Arbeitslosen darstellen soll, soll das Ruhen lediglich die öffentlichen Kassen entlasten, wenn der Arbeitslose noch anderweitig versorgt ist.

  1. a) Ruhenszeit:

Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verzögert sich durch die Ruhenszeit. Die Anspruchsdauer wird jedoch nicht verkürzt, sondern beginnt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Wer also beispielsweise einen Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld hat, erhält letztendlich auch bei Bedarf für 12 Monate Arbeitslosengeld ausgezahlt.

  1. b) Sperrzeit:

Im Falle einer Sperrzeit wird ebenfalls kein Arbeitslosengeld gezahlt, jedoch wird die Dauer der Auszahlung des Arbeitslosegeldes aufgrund der Sperrzeit verkürzt, vgl. § 148 SGB III. Wer bspw. einen Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld und eine Sperrzeit von 12 Wochen empfängt, erhält tatsächlich nur 12 Monate abzüglich 12 Wochen Arbeitslosengeld ausgezahlt.

  1. Wann kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten?
  2. a) Sperrzeit Arbeitslosengeld bei fristloser Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung erhält der gekündigte Arbeitnehmer in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen, da der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber regelmäßig mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers angegeben wird. Gleiches gilt für eine verhaltensbedingte Kündigung, die regelmäßig zwar fristgerecht erfolgt, im Ergebnis jedoch von dem Arbeitgeber auf ein vermeintlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird.

Unser Rat:

In den meisten Fällen sollten Arbeitnehmer bei einer fristlosen und verhaltensbedingten Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, damit zumindest Ansprüche auf das Arbeitslosengeld gerettet werden können.

  1. b) Sperrzeit Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag

Bei einem Aufhebungsvertrag droht grundsätzlich die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da sich die Agentur für Arbeit auf den Standpunkt stellt, dass der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags – wie bei einer fristlosen oder verhaltensbedingten Kündigung – selbst mitverantwortlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.

Unser Rat:

Die Gefahr einer Sperrzeit aufgrund eines Aufhebungsvertrages kann jedoch in den meisten Fällen begrenzt werden.

Bevor Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen, sollten Arbeitnehmer Kontakt zu einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aufnehmen, damit dieser prüfen kann, ob und wie in dem vorliegenden Fall eine Sperrzeit bestmöglich vermieden werden kann.

  1. c) Sperrzeit Arbeitslosengeld bei Nichteinhaltung Kündigungsfrist

Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, droht die Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit. Es ist daher dringend zu empfehlen, die gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten.

  1. Wann kann eine Ruhezeit beim Arbeitslosengeld eintreten?

Wenn der Arbeitslose noch Ansprüche aus seinem früheren Arbeitsverhältnis hat und daher nicht zwingend auf das Arbeitslosengeld angewiesen ist, kann eine Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld eintreten.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann Ruhen, wenn Arbeitnehmer bspw. noch Ansprüche auf Lohn oder Urlaubsabgeltung haben oder wenn Ansprüche auf andere Sozialleistungen wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestehen.

  1. Sperrzeit Arbeitslosengeld verhindern

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind Experten für die Vermeidung von Sperrzeiten. Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall und helfen Ihnen bei der Vermeidung von Sperrzeiten.

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