ARBEITSZEUGNISSE

Ihre Experten für Arbeitszeugnisse

Arbeitszeugnisse

Als Experten für Arbeitszeugnisse überprüfen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Ihr Arbeitszeugnis und übersetzen die Zeugnissprache für Sie und untersuchen das Zeugnis auf thematische und formale Fehler. Wir klären Sie darüber auf, welche Formulierungen und Inhalte Ihnen zustehen und fordern gegebenenfalls eine Neuausstellung des Arbeitszeugnisses von Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber.

Auch unterstützen wir Sie sehr gerne bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses, sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen gar kein Arbeitszeugnis erteilt hat.

Endzeugnis

Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO). Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit sowie zum Verhalten und zur Leistung des Arbeitnehmers enthalten. Es soll eine objektive Beurteilung Ihrer Leistungen und Ihres Verhaltens während der Beschäftigung darstellen.

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden, haben Sie das Recht, ein Arbeitszeugnis anzufordern. Dieses Zeugnis sollte innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden.

Es ist wichtig, dass das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert ist und keine negativen Formulierungen oder versteckten Kritiken enthält. Andernfalls könnten Sie Anspruch auf ein besseres Zeugnis haben.

Falls Sie mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht zufrieden sind, haben Sie möglicherweise das Recht, eine Berichtigung oder Ergänzung zu verlangen.

ACHTUNG: Arbeitszeugnisse haben ihre eigene Sprache und können deshalb anderes bedeuten, als es auf den ersten Blick erscheint.

Zwischenzeugnis

Ein Zwischenzeugnis gibt dem Arbeitnehmer Auskunft über die aktuelle Tätigkeit, die eigene Qualifikation und das Sozialverhalten im Betrieb. Es entspricht insoweit einem Endzeugnis, welches mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Dabei dient es häufig dazu, einen Wechsel des Arbeitgebers vorzubereiten und etwaige Bewerbungen des Arbeitnehmers anzuheben. Es besteht jedoch im Gegensatz zum Endzeugnis kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

WICHTIG:  Arbeitnehmer können auch ohne gesetzlichen Anspruch ein Zwischenzeugnis bei Ihren Arbeitgeber geltend machen, wenn hierfür ein triftiger Grund oder ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ vorliegt.

Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses haben Arbeitnehmer ggf. bei

  • vollzogenen oder bevorstehendem Wechsel des Vorgesetzten
  • längerer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch Elternzeit, Freistellung für Betriebsratstätigkeit, Sabbatical etc
  • drohender Insolvenz des Arbeitgebers
  • bevorstehender Betriebsübergang gemäß § 613a BGB
  • Änderungen innerhalb der Firma, der Position oder Abteilung des Arbeitnehmers.

Aber auch bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses soll dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zustehen. Vor allem während der Kündigungsfrist kann nämlich ein Zwischenzeugnis für den Arbeitnehmer für etwaige Bewerbungsbemühungen immens wichtig sein.